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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22 (https://dejure.org/2022,37689)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.12.2022 - 2 M 93/22 (https://dejure.org/2022,37689)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 2 M 93/22 (https://dejure.org/2022,37689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 73 AsylVfG 1992, § 75 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 53 Abs 3a AufenthG 2004, § 60 Abs 8 S 3 AufenthG 2004, EURL 95/2011
    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung; schwere Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 53 Abs. 3a
    Entfall des Ausweisungsschutzes für anerkannte Flüchtlinge bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen der Begehung schwerer Straftaten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22
    Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift und der Absicht des Gesetzgebers, die Schwellen des Ausweisungsschutzes für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge auf den Kern der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzuführen (BT-Drs. 19/10047, S. 34), ergibt sich, dass § 53 Abs. 3a Alt. 3 AufenthG im Lichte von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszulegen ist, wonach zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 117 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 98; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2021, § 2 AsylG Rn. 36 und Rn. 27 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, § 53 AufenthG Rn. 208 ff.; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 40).

    Allein die Verortung in § 54 Abs. 1, 1a oder 1b AufenthG dürfte nicht ausreichen, weil sie keine - unionsrechtlich gebotene - Prüfung aller Umstände des Einzelfalls enthält (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 120 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99).

    Maßgebend ist, ob die Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv und subjektiv schwerwiegend gewesen ist (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 121; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99).

    Wie sich aus dem Wortlaut ("weil") ergibt, bedarf es einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 123; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99).

    Mit der Gefahr für die Allgemeinheit sind die Fälle umschrieben, die von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU unter der Variante der öffentlichen Ordnung erfasst werden (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 121).

  • VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22
    Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 MD - abgelehnt.

    Da der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 - abgelehnt worden und der Widerruf der Flüchtlingszuerkennung somit vollziehbar sei, genieße der Antragsteller nicht (mehr) die Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings.

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22
    Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift und der Absicht des Gesetzgebers, die Schwellen des Ausweisungsschutzes für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge auf den Kern der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzuführen (BT-Drs. 19/10047, S. 34), ergibt sich, dass § 53 Abs. 3a Alt. 3 AufenthG im Lichte von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszulegen ist, wonach zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 117 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 98; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2021, § 2 AsylG Rn. 36 und Rn. 27 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, § 53 AufenthG Rn. 208 ff.; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 40).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22
    Wie sich aus dem Wortlaut ("weil") ergibt, bedarf es einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 123; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99).
  • OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20

    Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS) - Aufschiebende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22
    Auch das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erkennt, dass die Auffassung, wonach sich der Betroffene auch dann nicht mehr auf den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG berufen kann, wenn der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung noch nicht bestandskräftig ist, die Klage gegen den Widerruf aber keine aufschiebende Wirkung hat, nur dann keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Klage gegen den Widerruf erstinstanzlich schon abgewiesen wurde (OVG Brem, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2022 - 2 M 1/22

    Berücksichtigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Ausweisung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. März 2022 - 2 M 1/22 - juris Rn. 32).
  • LG Stendal, 23.03.2020 - 22 KLs 1/20

    Urteil im Prozess um Überfälle auf Sisha Bar in Magdeburg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22
    ? Mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2020 - 22 KLs 164 Js 30190/19 (1/20) - wurde er wegen gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Januar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Da das EU-Verfahrensrecht allerdings mit Art. 46 Abs. 1 lit. c) und Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU einen Vollzug einer Widerrufsentscheidung erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens (durch die erste Instanz) für zulässig erachtet (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 73 Rn. 117 ), entfällt auch die Flüchtlingseigenschaft als Voraussetzung für den erhöhten Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG, der Generalprävention ausschließt, jedenfalls nicht vorher (vgl. Senatsbeschluss vom 07.07.2022 - 12 S 1451/22 -, n.v.; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 95; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts 2020, S. 117 f. unter Auseinandersetzung mit OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris; offen gelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2022 - 2 M 93/22 -, juris Rn. 21 f.).
  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    16/5065, S. 220 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union; vgl. dazu OVG Bremen, B.v. 9.12.2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 11 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 73b AsylVfG, Rn. 52; ebenso wohl Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AsylG § 73 Rn. 109; anderer Ansicht: Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 95; offenlassend: BayVGH, B.v. 23.2.2016 - 10 B 13.1446 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 14.12.2022 - 2 M 93/22 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 13.3.2001 - 11 S 2374/99 - juris Rn. 27).
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